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Art. 26a

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
  1. Wird eine Zulassung von der Anmeldestelle widerrufen oder nicht verlängert oder ist die gestützt auf Artikel 8 festgelegte Geltungsdauer einer Zulassung abgelaufen, so räumt die Anmeldestelle, wenn keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zu erwarten sind, die folgenden Abverkaufsfristen ein:
    1. Das Biozidprodukt darf nach Widerruf, Nichtverlängerung oder Ablauf der Zulassung noch während höchstens 360 Tagen in Verkehr gebracht werden.
    2. Das Biozidprodukt darf während höchstens 360 weiteren Tagen an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
  2. Die Anmeldestelle untersagt die berufliche und gewerbliche Verwendung eines Biozidprodukts nach Widerruf, Nichtverlängerung oder Ablauf der Zulassung, wenn unannehmbare Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zu erwarten sind.
  3. Wird eine Zulassung geändert, so kann das Biozidprodukt ab der Änderung der Zulassung noch während der Fristen nach Absatz 1 mit der bisherigen Kennzeichnung in Verkehr gebracht und an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

3 commentaries

N1.Abverkaufsfristen bei abgelaufener Zulassung

Bei abgelaufener Zulassung gewährt die Behörde in der Praxis in der Regel Abverkaufsfristen von 360 Tagen für das Inverkehrbringen und nochmals 360 Tagen für die Abgabe an Endverbraucher.

5) und dass der Wirkstoff «Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure» per 1. Juli 2022 in die Liste nach Anhang 2 VBP aufgenommen wurde, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VBP die Zulassung ZN für Biozidprodukte befristet ist und folgende Höchstdauer gilt: sechs Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidproduktes in die Liste nach Anhang 1 oder 2, dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juli 2022 kein Gesuch um Zulassung ZL oder um parallele Anerkennung einer Zulassung aus einem EU- oder EFTA-Staat gestellt hatte (BAG-act. 8 S. 5), dass daher festzustellen ist, dass die Zulassung ZN mit der Nummer (...) für das Biozidprodukt «B._______» gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VBP am 31. Dezember 2022 - mithin sechs Monate nach Aufnahme des Wirkstoffes «Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure» in die Liste nach Anhang 2 VBP - abgelaufen ist, dass die Anmeldestelle, wenn die gestützt auf Art. 8 VBP festgelegte Geltungsdauer einer Zulassung abgelaufen ist, gemäss Art. 26a Abs. 1 VBP die folgenden Abverkaufsfristen einräumt: - Bst. a: Das Biozidprodukt darf nach Widerruf, Nichtverlängerung oder Ablauf der Zulassung noch während höchstens 360 Tagen in Verkehr gebracht werden; - Bst. b: Das Biozidprodukt darf während höchstens 360 weiteren Tagen an Endverbraucherinnen abgegeben werden; dass damit - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Januar 2025 - das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2022 weggefallen ist, da das Biozidprodukt «B._______» seit 1. Januar 2024 ohnehin nicht mehr in Verkehr gebracht und seit dem 1. Januar 2025 auch nicht mehr an die Endverbraucherinnen abverkauft werden darf, dass vorliegend kein Ausnahmefall im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich ist, zumal es die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, dass sie für das Biozidprodukt «B._______» mangels rechtzeitiger Gesuchstellung über keine Zulassung mehr verfügt, dass somit die Beschwerde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infolge des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der Verfügung im einzelrichterlichen Verfahren (Art.

N2.Abgabefrist für Endverbraucher 2024

Die Abgabefrist für Endverbraucher kann in bestimmten Fällen konkret bis zum 31. Dezember 2024 festgesetzt werden.

5) und dass der Wirkstoff «Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure» per 1. Juli 2022 in die Liste nach Anhang 2 VBP aufgenommen wurde, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VBP die Zulassung ZN für Biozidprodukte befristet ist und folgende Höchstdauer gilt: sechs Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidproduktes in die Liste nach Anhang 1 oder 2, dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juli 2022 kein Gesuch um Zulassung ZL oder um parallele Anerkennung einer Zulassung aus einem EU- oder EFTA-Staat gestellt hatte (BAG-act. 8 S. 5), dass daher festzustellen ist, dass die Zulassung ZN mit der Nummer (...) für das Biozidprodukt «B._______» gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VBP am 31. Dezember 2022 - mithin sechs Monate nach Aufnahme des Wirkstoffes «Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure» in die Liste nach Anhang 2 VBP - abgelaufen ist, dass die Anmeldestelle, wenn die gestützt auf Art. 8 VBP festgelegte Geltungsdauer einer Zulassung abgelaufen ist, gemäss Art. 26a Abs. 1 VBP die folgenden Abverkaufsfristen einräumt: - Bst. a: Das Biozidprodukt darf nach Widerruf, Nichtverlängerung oder Ablauf der Zulassung noch während höchstens 360 Tagen in Verkehr gebracht werden; - Bst. b: Das Biozidprodukt darf während höchstens 360 weiteren Tagen an Endverbraucherinnen abgegeben werden; dass damit - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Januar 2025 - das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2022 weggefallen ist, da das Biozidprodukt «B._______» seit 1. Januar 2024 ohnehin nicht mehr in Verkehr gebracht und seit dem 1. Januar 2025 auch nicht mehr an die Endverbraucherinnen abverkauft werden darf, dass vorliegend kein Ausnahmefall im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich ist, zumal es die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, dass sie für das Biozidprodukt «B._______» mangels rechtzeitiger Gesuchstellung über keine Zulassung mehr verfügt, dass somit die Beschwerde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infolge des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der Verfügung im einzelrichterlichen Verfahren (Art.

N3.Befristete Abverkaufsfristen bis 31.12.2024

Abverkaufsfristen nach Art. 26a Abs. 1 VBP können – trotz eines zusätzlichen Verwendungszwecks – befristet bis zum 31.12.2024 gelten.

5) und dass der Wirkstoff «Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure» per 1. Juli 2022 in die Liste nach Anhang 2 VBP aufgenommen wurde, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VBP die Zulassung ZN für Biozidprodukte befristet ist und folgende Höchstdauer gilt: sechs Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidproduktes in die Liste nach Anhang 1 oder 2, dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juli 2022 kein Gesuch um Zulassung ZL oder um parallele Anerkennung einer Zulassung aus einem EU- oder EFTA-Staat gestellt hatte (BAG-act. 8 S. 5), dass daher festzustellen ist, dass die Zulassung ZN mit der Nummer (...) für das Biozidprodukt «B._______» gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VBP am 31. Dezember 2022 - mithin sechs Monate nach Aufnahme des Wirkstoffes «Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure» in die Liste nach Anhang 2 VBP - abgelaufen ist, dass die Anmeldestelle, wenn die gestützt auf Art. 8 VBP festgelegte Geltungsdauer einer Zulassung abgelaufen ist, gemäss Art. 26a Abs. 1 VBP die folgenden Abverkaufsfristen einräumt: - Bst. a: Das Biozidprodukt darf nach Widerruf, Nichtverlängerung oder Ablauf der Zulassung noch während höchstens 360 Tagen in Verkehr gebracht werden; - Bst. b: Das Biozidprodukt darf während höchstens 360 weiteren Tagen an Endverbraucherinnen abgegeben werden; dass damit - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Januar 2025 - das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2022 weggefallen ist, da das Biozidprodukt «B._______» seit 1. Januar 2024 ohnehin nicht mehr in Verkehr gebracht und seit dem 1. Januar 2025 auch nicht mehr an die Endverbraucherinnen abverkauft werden darf, dass vorliegend kein Ausnahmefall im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich ist, zumal es die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, dass sie für das Biozidprodukt «B._______» mangels rechtzeitiger Gesuchstellung über keine Zulassung mehr verfügt, dass somit die Beschwerde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infolge des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der Verfügung im einzelrichterlichen Verfahren (Art.

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