(Art. 14 Abs. 2 Bst. c und 14a bis)
1Mit dem Gesuch um Anerkennung einer Zulassung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: a. für die Anerkennung einer Zulassung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates: 1. eine Kopie der Zulassung des EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, 2. Bewertungsberichte von Behörden der EU oder der EFTA zur Zulassung des Biozidprodukts, wenn sie der Gesuchstellerin zugänglich sind, 3. die Zugangsbescheinigung zu den im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffen; b. für die Anerkennung einer Unionszulassung: 1. eine Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 528/20121, 2. die Zugangsbescheinigung zu den im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffen, 3. Bewertungsberichte von Behörden der EU oder der EFTA oder die Stellungnahme der ECHA zur Zulassung des Biozidprodukts, wenn sie der Gesuchstellerin zugänglich sind.
2Mit dem Gesuch um zeitlich parallele Anerkennung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
3Zusätzlich zu den im Absatz 2 geforderten Unterlagen müssen die folgenden Unterlagen jeweils nach ihrem Erhalt unmittelbar eingereicht werden:
4Die Anmeldestelle kann von der Gesuchstellerin für das Biozidprodukt und die darin enthaltenen Wirkstoffe die Unterlagen nach den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verlangen.
Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. ↩
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