(Art. 14 Abs. 2 Bst. c)
Gesuch um Zulassung für den Parallelhandel
1 Unterlagen für Gesuche nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 1
1.1 Das Gesuch um Zulassung für den Parallelhandel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 1 muss die folgenden Informationen enthalten:
- Bezeichnung und Zulassungsnummer des Biozidprodukts im Ursprungsstaat;
- Name und Adresse der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats;
- Name und Adresse der Inhaberin der Zulassung im Ursprungsstaat;
- Original der Etikette und der Verwendungsvorschriften, mit denen das Biozidprodukt im Ursprungsstaat in Verkehr gebracht wird, wenn die Anmeldestelle dies für die Prüfung für erforderlich hält;
- Name und Adresse der Gesuchstellerin;
- vorgesehene Bezeichnung des Biozidprodukts, das in Verkehr gebracht werden soll;
- Entwurf der Etikette für das Biozidprodukt, das in Verkehr gebracht werden soll;
- eine Probe des einzuführenden Biozidprodukts, wenn die Anmeldestelle dies für erforderlich hält;
- Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzprodukts.
1.2 Die Anmeldestelle kann eine Übersetzung der wesentlichen Teile der in Ziffer 1.1. Buchstabe d genannten Original-Verwendungsvorschriften verlangen.
2 Unterlagen für Gesuche nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 2
2.1 Das Gesuch um Zulassung für den Parallelhandel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 2 muss die folgenden Informationen enthalten:
- die Bezeichnung des Biozidprodukts;
- die Informationen nach Ziffer 1 Buchstaben d–i.
2.2 Die Anmeldestelle kann von der Gesuchstellerin verlangen:
a. eine Übersetzung der wesentlichen Teile der in Ziffer 1.1 Buchstabe d genannten Original-Verwendungsvorschriften; und
b. zusätzliche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass das Biozidprodukt mit dem Referenzprodukt identisch ist.