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Anhang 6

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle

(Art. 14 Abs. 2 Bst. b)

Gesuch um vereinfachte Zulassung

1Mit dem Gesuch um vereinfachte Zulassung muss der Anmeldestelle der Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Zulassungsverfahren nach Artikel 11h erfüllt sind.

2Für das Biozidprodukt müssen die Unterlagen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse der Gesuchstellerin;
  2. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe;
  3. Handelsname des Biozidprodukts;
  4. vollständige Zusammensetzung des Biozidprodukts;
  5. eine Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 528/20121;
  6. Angaben zur Wirksamkeit;
  7. begründete Vorschläge für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35, 36 und 38;
  8. soweit erforderlich Vorschlag für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40.

3Die Anmeldestelle kann von der Gesuchstellerin zusätzlich folgende Unterlagen verlangen:

  1. Bewertungsberichte von Behörden der EU oder der EFTA zum Produkt und zu den Wirkstoffen, soweit solche vorhanden sind und sie der Gesuchstellerin zugänglich sind;
  2. Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie einen Etikettenentwurf.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

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