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Art. 13f

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
  1. Wer mit Biozidprodukten, die nicht zugelassen sind, oder mit nicht genehmigten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken so umgeht, dass diese in die Umwelt freigesetzt werden können, hat dies der Anmeldestelle 45 Tage vor dem ersten Umgang mitzuteilen.
  2. Die Mitteilung muss die Aufzeichnungen nach Artikel 13e Absatz 1 enthalten.
  3. Können die vorgesehenen Freisetzungsversuche unannehmbare Auswirkungen auf Menschen, insbesondere auf gefährdete Gruppen, auf Tiere oder auf die Umwelt haben, so kann die Anmeldestelle: a. die Durchführung des Versuchs mit Auflagen verknüpfen, insbesondere betreffend: 1. die Dauer von Experimenten oder Tests, 2. die zu verwendenden Höchstmengen, 3. die Begrenzung des Einsatzgebietes; b. den Versuch untersagen.
  4. Sind die zu untersuchenden Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das Verfahren nach der FrSV^1^.

Footnotes

  1. SR 814.911

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