813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
Wer mit Biozidprodukten, die nicht zugelassen sind, oder mit nicht genehmigten Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken umgeht, muss folgende Aufzeichnungen führen:
Identität der Biozidprodukte oder der Wirkstoffe;
Angaben zur Kennzeichnung;
gelieferte Mengen;
Name und Adresse der Person, welche die Biozidprodukte oder die Wirkstoffe erhalten hat;
alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt.
Die Aufzeichnungen sind der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Die Anmeldestelle kann bei Bedarf weitere Informationen einfordern.
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