784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Die Grundversorgungskonzessionärin entscheidet innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs, ob sie einen Anschluss nach Artikel 16 bereitstellen wird. Will sie auf einen Vertragsabschluss nach Artikel 14a verzichten, so prüft sie, ob ein von einer anderen Anbieterin betriebener Anschluss vorhanden ist, und vergewissert sich in diesem Fall, dass diese Anbieterin ein vergleichbares Angebot im Sinne von Artikel 14b bereitstellen kann. Die angefragte Anbieterin muss die Anfrage der Grundversorgungskonzessionärin innerhalb von 15 Tagen beantworten.
Verursacht die Bereitstellung des Anschlusses nach Artikel 16 Kosten, die über die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Kosten hinausgehen, so muss die Grundversorgungskonzessionärin der interessierten Person innert 90 Tagen nach Erhalt der benötigen Informationen kostenlos eine Offerte zustellen; die verwendete Technologie muss angegeben werden.
Die Grundversorgungskonzessionärin muss den Dienst innerhalb von zwölf Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereitstellen. Sind keine Tiefbauarbeiten erforderlich, beträgt die Frist sechs Monate.
Bei Uneinigkeit über die Höhe der Mehrkosten kann das BAKOM auf Kosten der interessierten Person eine unabhängige Fachperson mit der Überprüfung beauftragen. Im Falle eines offensichtlichen Missbrauchs durch die Grundversorgungskonzessionärin trägt diese die Kosten des Gutachtens.
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