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Für ausserhalb der Bauzone geplante Fernmeldeleitungen können neben der von der Gemeinde nach Art. 35 FMG erteilten Bewilligung zur Sondernutzung des kommunalen Bodens weitere kantonale Bewilligungen erforderlich sein (insbesondere bei umweltrechtlichen Belangen). Dies berührt nicht den Zweck von Art. 35 FMG, namentlich die Verhinderung einer Benachteiligung neuer Anbieter gegenüber den vormaligen PTT/Swisscom und die Koordination der Verlegung von Leitungen (vgl. Art. 75 FDV).
“Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie in ihrer Replik ausführt, die Bewilligungen im Sinne von Art. 35 FMG müssten mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes vereinbar sein, weshalb die entsprechenden kantonalen Departemente bzw. deren Fachabteilungen beizuziehen seien. Somit verlangt das Bundesrecht für die vorliegend ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich der Engelberger Aa geplante Fernmeldeleitung zusätzlich zur von der Gemeinde gemäss Art. 35 FMG zu erteilenden Bewilligung der Sondernutzung kommunalen Bodens weitere kantonale Bewilligungen. Dadurch wird der Zweck von Art. 35 FMG, durch das grundsätzliche Verbot der Gebührenpflicht für die Sondernutzung von Boden zur Verlegung von Fernmeldeleitungen eine Benachteiligung von neuen Anbieterinnen von Fernmeldeleistungen gegenüber den vormaligen PTT-Betrieben bzw. der Swisscom zu verhindern, nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt bezüglich des Zwecks, durch Auflagen in der Bewilligung gemäss Art. 35 FMG die Verlegung von Leitungen im öffentlichen Grund zu koordinieren (vgl. Art. 75 FDV).”
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