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Art. 28e

784.10FMGFederal Act20.10.1997Originalquelle

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden. Er kann insbesondere:

  1. die Bedingungen für die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf von Domain-Namen festlegen, die den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains untergeordnet sind;
  2. die Bearbeitung von Personendaten in Zusammenhang mit Domains regeln, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschliesslich des zur Verfügungsstellens einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die jeder Person den Zugang zu Angaben über die Halterinnen und Halter von Domain-Namen gewährleistet;
  3. Massnahmen vorsehen, die eine widerrechtliche Nutzung von Domain-Namen oder eine Nutzung von Domain-Namen verhindern, die gegen die öffentliche Ordnung verstösst, und die Zusammenarbeit mit den spezialisierten privaten oder öffentlichen Stellen in diesem Bereich regeln;
  4. die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation der Domains, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, festlegen;
  5. die Verwaltung von Domains regeln, für die andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als der Bund oder in der Schweiz ansässige Privatpersonen zuständig sind;
  6. Bestimmungen betreffend generische Domains von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung erlassen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der Schweiz notwendig ist.

1 commentary

N1.Bestimmungen zu Internet-Domains

Seit dem 1. Januar 2021 enthält das FMG spezifische Bestimmungen zu Internet-Domains (Art. 28b–28e FMG); Art. 28e gehört zu diesen Vorschriften.

E. 2.1 zum vorrevidierten Recht). Seit 1. Januar 2021 finden sich im FMG spezifische gesetzliche Regelungen über Internet-Domains und deren Verwaltung (Art. 28b bis Art. 28e FMG, AS 2020 6159, BBl 2017 6559). Gemäss Art. 28e FMG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) regelt der Bundesrat die Modalitäten der Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden.
E. 2.1 zum vorrevidierten Recht). Seit 1. Januar 2021 finden sich im FMG spezifische gesetzliche Regelungen über Internet-Domains und deren Verwaltung (Art. 28b bis Art. 28e FMG, AS 2020 6159, BBl 2017 6559). Gemäss Art. 28e FMG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) regelt der Bundesrat die Modalitäten der Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden.