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Art. 28d

784.10FMGFederal Act20.10.1997Originalquelle

Die Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:

  1. Die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems erforderlichen Dienstleistungen sind gewährleistet.
  2. Die Verwaltung erfolgt auf transparente und nicht diskriminierende Weise, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften fällt.
  3. Die Halterinnen und Halter sowie die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von Domain-Namen werden vor der missbräuchlichen Nutzung ihrer Personendaten geschützt.

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