Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 11a

784.10FMGFederal Act20.10.1997Originalquelle
  1. Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.1Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedingungen, die einen wirksamen Wettbewerb fördern, sowie die Auswirkungen ihres Entscheides auf konkurrierende Einrichtungen. Sie kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren.
  2. Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das BAKOM die Wettbewerbskommission. Diese kann ihre Stellungnahme veröffentlichen.
  3. Die ComCom2entscheidet innerhalb von sieben Monaten nach Gesuchseingang.
  4. Sie regelt die Art und die Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Absatz 1 vorlegen müssen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  2. Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

1 commentary

N1.Primat zivilrechtlicher Rückforderungen

Entschlüsse oder Verfügungen der ComCom bzw. Eingreifen des BAKOM nach Art. 11a FMG ersetzen nicht die zivilrechtlichen Rückforderungswege bei missbräuchlichen Preisen. Von missbräuchlichen Preisen Betroffene stehen primär zivilrechtliche Ansprüche zu (insbesondere ein Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR). Verwaltungsrechtliche Entscheidungen können im zivilrechtlichen Prozess indizierende Wirkung haben. Soweit submissionsrechtliche Vorgaben (z. B. selektives Verfahren mit Präqualifikation und Zuschlagspflicht) eine Ausweichmöglichkeit der öffentlichen Hand gegenüber einem marktbeherrschenden Anbieter ausschliessen, stellen sie keine praktikable Alternative dar.

Aufl. 2006, §13, Rz. 139). Wie sich den Jahresberichten des Preisüberwachers von 2006 bis 2019 (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/dokumentation/ publikationen/jahresberichte.html ) entnehmen lässt, änderte sich auch in den letzten Jahren nichts an dieser Situation. Selbst wenn der Preisüberwacher einen missbräuchlich hohen Preis feststellt, müssen die betroffene Person respektive das betroffene Unternehmen den weiten Weg der Zivilgerichtsbarkeit einschlagen, um den bezahlten Betrag teilweise zurückzufordern. Von missbräuchlichen Preisen Betroffenen steht nur ein (zivilrechtlicher) Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR infolge (Teil-)Nichtigkeit zu, wobei dem Entscheid des Preisüberwachers im zivilrechtlichen Verfahren mindestens indizierender Charakter zukommt (vgl. Künzler/Zäch, a.a.O., Art. 1 PüG, Rz. 9, und Art. 10, Rz. 6). Deshalb kann das Verfahren vor dem Preisüberwacher - anders als etwa das Interkonnektionsverfahren nach Art. 11a FMG - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht als zumutbare Ausweichmöglichkeit für die Post qualifiziert werden. Des Weiteren sind submissionsrechtliche Ausweichmöglichkeiten zu prüfen. Da die Post für ihre Ausschreibung das selektive Verfahren gewählt hatte, war ihre Auswahl auf präqualifizierte FDA beschränkt. Gleichzeitig hatte sie keine Möglichkeit, auf das Angebot der Mitbieterinnen Sunrise und Upc Cablecom auszuweichen, da Swisscom das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hatte (vgl. Ziff. 191 ff. der angefochtenen Verfügung). Aufgrund dieses Evaluationsergebnisses musste sie ihr vielmehr den Zuschlag erteilen (Art. 21 Abs. 1 aBöB). Der aufgrund des Zuschlags abgeschlossene Vertrag zwischen der Post und Swisscom verpflichtete die Post, den durch den Zuschlag festgelegten Preis einschliesslich der überhöhten Gewinnmarge zu bezahlen. Somit war es Swisscom möglich, indirekt - nämlich mithilfe der submissionsrechtlichen Vorgaben - bei der Post Zwang auszuüben und von ihr einen unangemessenen Preis zu fordern.