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Art. 28c

784.10FMGFederal Act20.10.1997Originalquelle
  1. Das BAKOM verwaltet Internet-Domains, für deren Verwaltung der Bund zuständig ist.
  2. Es kann gewerbliche Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen, soweit dies für die Verwaltung von Domain-Namen nötig ist und die Voraussetzungen nach Artikel 41a Absätze 2 und 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20051erfüllt sind.

Footnotes

  1. SR 611.0

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