Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
LFG · Bundesgesetz über die Luftfahrt
Art. 40bbis
Art. 40b
Art. 40c
Zurück zum Gesetz
Art. 40bbis
Art. 40b
Art. 40c
748.0
LFG
Federal Act
15.06.1950
Originalquelle
Der Bundesrat kann die Erbringung lokaler Flugsicherungsdienstleistungen auf den Flugplatzhalter übertragen.
Für die Übertragung ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
Das BAZL erteilt die Bewilligung, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen