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Art. 40bbis

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann die Erbringung lokaler Flugsicherungsdienstleistungen auf den Flugplatzhalter übertragen.
  2. Für die Übertragung ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
  3. Das BAZL erteilt die Bewilligung, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.

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