Zurück zum Gesetz

Art. 40b

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Die Gesellschaft kann mit Bewilligung des BAZL:
    1. die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen in ihrer Zuständigkeit auf ausländische Flugsicherungsdienstleistungserbringer übertragen;
    2. im Auftrag ausländischer Flugsicherungsdienstleistungserbringer Flugsicherungsdienstleistungen erbringen;
    3. die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen, die der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen dienen, auf Dritte übertragen.
  2. Sie kann zu diesem Zweck Verträge schliessen oder Beteiligungen eingehen.
  3. Aus einer solchen Zusammenarbeit dürfen für die Flugsicherung in der Schweiz keine untragbaren Einschränkungen resultieren.
  4. Die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sowie die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal dürfen nicht übertragen werden.
  5. Der Bundesrat legt fest, welche Einschränkungen nach Absatz 3 als untragbar gelten und welche Dienstleistungen unter das Verbot von Absatz 4 fallen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.