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Art. 40c

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Gesellschaft fest.
  2. Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

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