Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 37f

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.2Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2. Wer bei Flughafenanlagen nach den Vorschriften des EntG3Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.4
  3. Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Footnotes

  1. SR 172.021

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713).

  3. SR 711

  4. Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713).

3 commentaries

N1.Publikation und Auflage bei Flugsicherungsanlagen

Bei Plangenehmigungsverfahren für Flugsicherungsanlagen erfolgt die Publikation und die 30‑tägige öffentliche Auflage gemäss Art. 37d LFG.

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich gemäss Art. 37a Abs. 1 LFG nach dem VwVG, soweit das LFG nicht davon abweicht. Gemäss Art. 37i Abs. 1 Bst. a LFG (e contrario in Bezug auf die Bestimmbarkeit der Betroffenen) in Verbindung mit Art. 27a Abs. 1 VIL kommen für das vorliegende Projekt betreffend eine Flugsicherungsanlage die Bestimmungen des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art. 37b LFG zur Anwendung. Dabei wird das Baugesuch bei der Genehmigungsbehörde eingereicht (Art. 27abis Abs. 1 VIL), welche die betroffenen Kantone einlädt, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen (Art. 37d Abs. 1 LFG) und das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden publiziert sowie während 30 Tagen öffentlich auflegt (Art. 37d Abs. 2 LFG). Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (Art. 37f Abs. 1 LFG).

N2.Keine Beschwerdebefugnis ohne Einspracheteilnahme

Nimmt eine Person nicht am vorinstanzlichen Einspracheverfahren teil, liegt nach dem erwähnten BVGer‑Entscheid keine formelle Beschwerdebefugnis gemäss Art. 37f Abs. 1 LFG vor. Folglich ist auf die Beschwerde dieser Personen nicht einzutreten.

Was die Beschwerdeführenden 14-19 betrifft, so geht aus den Akten nicht hervor, dass sich diese am vorinstanzlichen Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren beteiligt haben. Wie bereits erwähnt liegt auch kein Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft "[...]" vor, mit welchem sie (neben weiteren Mitgliedern) die Interessenvertretung an die Gemeinschaft übertragen hätten. Selbst die Beschwerde vom 16. November 2021 wurde nicht in ihrem Namen erhoben. Vielmehr räumt ihr Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2021 ein, die Beschwerdeführenden 14-19 hätten aufgrund der in der Beschwerdeschrift angesprochenen Kommunikationspanne zu spät vom Bauvorhaben erfahren (vgl. dazu unten E. 5.3.2.2), würden jedoch die erhobene Beschwerde unterstützen. Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdeführenden 14-19 nicht am Einspracheverfahren teilgenommen haben und dass sie somit formell nicht von der angefochtenen Verfügung beschwert sind Infolgedessen sind sie nicht zur Beschwerde im vorliegenden Verfahren legitimiert (vgl. ausdrücklich in Art. 37f Abs. 1 LFG so festgehalten), weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführenden 14-19 nicht einzutreten ist.
Was die Beschwerdeführenden 14-19 betrifft, so geht aus den Akten nicht hervor, dass sich diese am vorinstanzlichen Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren beteiligt haben. Wie bereits erwähnt liegt auch kein Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft "[...]" vor, mit welchem sie (neben weiteren Mitgliedern) die Interessenvertretung an die Gemeinschaft übertragen hätten. Selbst die Beschwerde vom 16. November 2021 wurde nicht in ihrem Namen erhoben. Vielmehr räumt ihr Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2021 ein, die Beschwerdeführenden 14-19 hätten aufgrund der in der Beschwerdeschrift angesprochenen Kommunikationspanne zu spät vom Bauvorhaben erfahren (vgl. dazu unten E. 5.3.2.2), würden jedoch die erhobene Beschwerde unterstützen. Damit wird bestätigt, dass die Beschwerdeführenden 14-19 nicht am Einspracheverfahren teilgenommen haben und dass sie somit formell nicht von der angefochtenen Verfügung beschwert sind Infolgedessen sind sie nicht zur Beschwerde im vorliegenden Verfahren legitimiert (vgl. ausdrücklich in Art. 37f Abs. 1 LFG so festgehalten), weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführenden 14-19 nicht einzutreten ist.

N3.Einsprachefrist bei Flug- und Flugsicherungsanlagen

Bei Flug- oder Flugsicherungsanlagen entfällt die Einsprachefrist auf die 30-tägige öffentliche Auflage des Gesuchs; während dieser Auflagefrist können nach VwVG parteiartige Personen Einsprache erheben.

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich gemäss Art. 37a Abs. 1 LFG nach dem VwVG, soweit das LFG nicht davon abweicht. Gemäss Art. 37i Abs. 1 Bst. a LFG (e contrario in Bezug auf die Bestimmbarkeit der Betroffenen) in Verbindung mit Art. 27a Abs. 1 VIL kommen für das vorliegende Projekt betreffend eine Flugsicherungsanlage die Bestimmungen des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art. 37b LFG zur Anwendung. Dabei wird das Baugesuch bei der Genehmigungsbehörde eingereicht (Art. 27abis Abs. 1 VIL), welche die betroffenen Kantone einlädt, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen (Art. 37d Abs. 1 LFG) und das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden publiziert sowie während 30 Tagen öffentlich auflegt (Art. 37d Abs. 2 LFG). Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (Art. 37f Abs. 1 LFG).