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Art. 40abis

748.0LFGFederal Act15.06.1950Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst ganz oder teilweise auf eine Aktiengesellschaft übertragen.
  2. Die Gesellschaft muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. Sie darf nicht gewinnorientiert sein.
    2. Sie muss gemischtwirtschaftlich sein.
    3. Der Bund muss die Mehrheit am Kapital und an den Stimmen haben.
    4. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
  3. Sie muss den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst aufeinander abstimmen.
  4. Der zivile Flugsicherungsdienst untersteht der Aufsicht durch das BAZL. Der militärische Flugsicherungsdienst untersteht der Aufsicht durch die MAA.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725;BBl 2021 2198).

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