747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
(Art. 100 Abs. 2 und 4)
Prüfprogramm für Sportboote
Neben dem Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der EU-Sportboot-Richtlinie1sind zusätzlich die Anforderungen an Sportboote nach Artikel 107 (Grundsatz) nach dem folgenden Programm zu prüfen:
Technisches Prüfungsprotokoll Das technische Prüfungsprotokoll beinhaltet die Prüfung der sanitären Einrichtung (Art. 108 Abs. 1), der Behälter mit wassergefährdenden Stoffen (Art. 108 Abs. 2) und des Motorenraumes (Art. 108 Abs. 3).
Segelvermessungsprotokoll Das Segelvermessungsprotokoll beinhaltet das Ergebnis der Segelvermessung gemäss Anhang 12 sowie die Feststellung einer allfällig reduzierten Mindestausrüstung nach Artikel 163 Absatz 2.
Geräuschmessprotokoll Das Geräuschmessprotokoll bestätigt die Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb gemäss Artikel 109b und Anhang 10. Für Sportboote gelten insbesondere die Bestimmungen von Artikel 109b Absätze 1–3. Für Sportboote, für die der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nach Artikel 109a mittels einer Konformitätserklärung nach Artikel 148j erbracht werden kann, ist kein Geräuschmessprotokoll erforderlich.
Die Prüfprotokolle sind in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen und werden von der Vereinigung der Schifffahrtsämter herausgegeben.
Footnotes
Siehe Fussnote zu zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15. ↩
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