(Art. 139)
In der Formel bedeutet: N die zulässige Antriebsleistung in kW; L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in dm; B die Breite des Schiffes, gemessen am Spiegel in der Tiefladewasserlinie in dm; G das Gewicht des Schiffes in kg, wobei für Schiffe mit eingebauten Motoren das Gewicht mit Motoren, für Schiffe mit Aussenbordmotoren das Gewicht ohne Motoren massgebend ist; c den Beiwert gemäss Tabelle.
| Schiffsart | c |
|---|---|
| Schiffe mit einer Länge von 3–4 m | 48 |
| Schiffe mit einer Länge von mehr als 4 m bis 6,5 m | |
| – Gleitboote mit eingebauten Motoren | 15 |
| – Gleitboote mit Aussenbordmotoren und Verdrängungsboote mit eingebauten Motoren | 27 |
| – Verdrängungsboote mit Aussenbordmotoren | 48 |
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