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BSV · Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Art. 9
Art. 8
Art. 10
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Art. 9
Art. 8
Art. 10
747.201.1
BSV
Federal Council Ordinance
01.04.1979
Originalquelle
Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
Wer ein Schifffahrtszeichen beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei.
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