747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: Schiffe mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen
Kategorie B: Fahrgastschiffe
Kategorie C: Güterschiffe mit Maschinenantrieb, Schubschiffe und Schlepper
Kategorie D: Segelschiffe
Kategorie E: Schiffe von besonderer Bauart
bisDie Ausweise der Kategorie B sind in Unterkategorien aufgeteilt. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Artikels 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19941und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.2
Mit einem entsprechenden Eintrag im Führerausweis berechtigt:
3 der Führerausweis der Kategorie B einschliesslich aller Unterkategorien zum Führen von Schiffen der Kategorie A. Berechtigt der Ausweis der Kategorie B zum Führen von Schiffen mit mehr als 60 Personen, so gilt er auch zum Führen von Schiffen der Kategorie C;
der Führerausweis der Kategorie C zum Führen von Schiffen der Kategorie A.
Schiffsführer von Schiffen, die für den gewerbsmässigen Personentransport von bis zu zwölf Fahrgästen gemäss Eintrag im Schiffsausweis zugelassen sind, müssen, entsprechend der Antriebsart des Schiffes, über einen Führerausweis der Kategorien A, D oder E verfügen. In Zweifelsfällen legt die zuständige Behörde die erforderliche Ausweiskategorie fest.4
Inhaber von Führerausweisen der Kategorien A, B oder C dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 15 m2Segelfläche führen, sofern sie nur unter Motor fahren.
Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 6 kW Antriebsleistung führen, sofern sie nur unter Segel fahren.