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Art. 5

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle

Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; er vermeidet insbesondere:

  1. Gefährdung oder Belästigung von Menschen;
  2. Beschädigung anderer Schiffe, fremden Gutes, der Ufer und der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer;
  3. Behinderung der Schifffahrt und der Fischerei;
  4. Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften.

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