747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests nach Artikel 40b oder der Atemalkoholprobe nach den Artikeln 40c und 40cbismitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 24b Abs. 3 Bst. b BSG);
die Anerkennung des Ergebnisses der Atemalkoholprobe nach Art. 40c die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat;
die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann.
Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortestes, die Atem-alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 20b Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 41a Abs. 1 BSG).
Die Durchführung der Atemalkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung der Ergebnisse der Atemalkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und zur Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung eines solchen Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 3 SKV1.