747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr offen stehenden Häfen sowie die Einfahrten in schiffbare Flüsse und Kanäle sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Gewässer aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen die Ansteuerlichter, können Blitz- oder Taktlichter sein.1
Orte, an denen das Baden verboten ist (Art. 77), können mit der Tafel A.14 (Anhang 4) gekennzeichnet werden.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). ↩
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