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Art. 3

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden.
  2. Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.

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