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BSV · Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Art. 3
Art. 2
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747.201.1
BSV
Federal Council Ordinance
01.04.1979
Originalquelle
Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden.
Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.
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