Schiffe, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag geschützt werden müssen, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde führen:
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). ↩
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