747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Der Bestand der Besatzung auf Güterschiffen wird durch die zuständige Behörde festgesetzt.
Er beträgt in der Regel:
a. auf Schiffen mit Maschinenantrieb – mit einer Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose
– mit einer Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen
b. auf Schiffen, die geschleppt werden 1 Matrose
c. auf Schubverbänden – mit einer totalen Tragfähigkeit bis 1000 t 1 Matrose
– mit einer totalen Tragfähigkeit über 1000 t 2 Matrosen
Er kann erhöht werden, wenn:
es die Verhältnisse der Schifffahrt und die Bauart der Schiffe erfordern, insbesondere bei aussergewöhnlicher Anordnung der Deckaufbauten;
der Schiffsführer nicht ohne Schwierigkeit gleichzeitig Ruder und Antriebsmaschinen bedienen kann und die Steuerstände nicht für sämtliche Schiffsmanöver genügend Überblick gewähren;
Antriebsmaschinen nicht durch den Schiffsführer ferngesteuert und die Maschinenkontrolle nicht durch ein anderes ausgebildetes und zum Sollbestand gehörendes Besatzungsmitglied besorgt werden kann;
die Ladung während der Fahrt eine besondere Überwachung erfordert.
Er kann auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 350 t und bei guten Sichtverhältnissen während des Tages um einen Matrosen vermindert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
das betreffende Schiff verkehrt zwischen Orten, von denen es jederzeit beobachtet werden kann. Auf den Sichtkontakt kann verzichtet werden, wenn die Fahrt zwischen Abgangs- und Zielort auf andere geeignete Weise zuverlässig überwacht werden kann;
die Fahrzeit zwischen Abgangs- und Zielort beträgt nicht mehr als 45 Minuten;
das Schiff muss im Steuerstand mit einem betriebsbereiten Funkgerät ausgerüstet sein, welches ununterbrochen den Kontakt zu einer Stelle des Betriebes an Land ermöglicht, die während der Fahrt des Schiffes ständig besetzt ist;
am Zielort muss bei Ankunft des Schiffes eine Person zum Festmachen bereit stehen.1
Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die zuständige Behörde weitere Auflagen machen.2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). ↩
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