Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 148i

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die nach den massgeblichen Vorschriften der EU-Sportboot-Richtlinie1für die Konformitätsbewertung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:
    1. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962akkreditiert sein;
    2. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
    3. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
  2. Konformitätsbewertungen von Stellen, die nach Artikel 26 der EU-Sportboot-Richtlinie notifiziert sind, werden anerkannt.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15.

  2. SR 946.512

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.