747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die nach den massgeblichen Vorschriften der EU-Sportboot-Richtlinie1für die Konformitätsbewertung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962akkreditiert sein;
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
Konformitätsbewertungen von Stellen, die nach Artikel 26 der EU-Sportboot-Richtlinie notifiziert sind, werden anerkannt.
Footnotes
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15. ↩