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Art. 148f

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Die zulässige Personenzahl eines Rafts richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Sie darf die nach Anhang 18 Ziffer 1 Buchstabe c berechnete Zahl aber höchstens um 1 übersteigen.
  2. Die zulässige Personenzahl muss an Bord deutlich sichtbar angeschrieben sein.

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