Die Öffnungen müssen ungeachtet des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben. 2. Der Sicherheitsabstand, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt des Laderaumsülles, erhöht sich bei Schiffen, die mit offenen Laderäumen verkehren, gegenüber dem Sicherheitsabstand nach Absatz 1: a. bei Laderäumen von Bordwand zu Bordwand um: – 40 cm für Zone 2, – 20 cm für Zone 3; b. bei Laderäumen, die sich nicht von Bordwand zu Bordwand erstrecken und vollkommen wasserdicht vom Schiffsrumpf getrennt sind, um das sich aus der Tabelle unter Ziffer 4 von Anhang 14 ergebende Mass. 3. Öffnungen an Deck von schwimmenden Geräten wie Türen, Fenster, Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss müssen ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben.2
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