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Art. 142d

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle

Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten des Betriebes sowie dem technischen Stand der Schiffe und der schwimmenden Geräte, der Antriebsanlagen, der Hilfsaggregate und der verwendeten Energieträger entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.

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