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Art. 142b

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Der Eigentümer oder der Halter hat den Vertretern der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und den schwimmenden Geräten zu gewähren.
  2. Der Eigentümer oder der Halter hat die Vertreter der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.

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