Zurück zum Gesetz

Art. 140a

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle

Die Manövrierfähigkeit eines Segelschiffes ist genügend, wenn für seine Rückkehr an den Ausgangspunkt neben den Segeln grundsätzlich keine anderen Fortbewegungsmittel benötigt werden.

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