747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Schiffe müssen bei voller Ladung genügend Freibord aufweisen.
Der Freibord wird von der Tiefladewasserlinie bis zur tiefsten Stelle der Oberkante der Schale oder, wenn diese durch Öffnungen durchbrochen ist, bis zu deren tiefstem Punkt gemessen.
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