747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Für Schiffe mit ausländischem Standort gilt die Kennzeichenpflicht nach Artikel 16 uneingeschränkt.
Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.1
Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern.2Vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die an nautischen Veranstaltungen teilnehmen, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestatten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). ↩
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