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Art. 1

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.
  2. Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.

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