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Art. 9v

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Der Bundesrat regelt die Aufgaben der Trassenvergabestelle und den Beizug Dritter im Einzelnen.
  2. Er bestimmt, welche Informationen die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Infrastrukturbetreiberinnen regelmässig der Trassenvergabestelle übermitteln müssen.
  3. Er kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Insbesondere kann er der Trassenvergabestelle Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben.
  4. Er kann der Trassenvergabestelle weitere Aufgaben gegen Abgeltung übertragen.

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