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Art. 9r

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Trassenvergabestelle.
  2. Sie kann der Trassenvergabestelle zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.
  3. Die EFV und die Trassenvergabestelle vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

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