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Art. 9k

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.
  2. Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
  3. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob die Angaben im Lagebericht zur Durchführung eines der Trassenvergabestelle angemessenen Risikomanagements und zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen.
  4. Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung umfassend Bericht.
  5. Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

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