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Art. 9i

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

  1. Er erlässt die strategischen Ziele der Trassenvergabestelle, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung, sorgt für ihre Umsetzung und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Erreichung.
  2. Er erlässt das Organisationsreglement.
  3. Er trifft die notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Trassenvergabestelle und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
  4. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
  5. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
  6. Er entscheidet auf Antrag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
  7. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
  8. Er vertritt die Trassenvergabestelle als Vertragspartei nach Artikel 32d Absatz 2 dritter Satz des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001(BPG).
  9. Er verabschiedet das Budget und beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen des Bundes nach Artikel 9o Absatz 1 Buchstabe b.
  10. Er sorgt für ein der Trassenvergabestelle angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
  11. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

Footnotes

  1. SR 172.220.1

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