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Art. 89b

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung der RailCom oder einem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
  2. Wer vorsätzlich eine Verfügung der RailCom betreffend die Auskunftspflicht (Art. 40a bisAbs. 4) nicht befolgt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
  3. Die RailCom verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach diesem Artikel. Das Bundesgesetz vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

Footnotes

  1. SR 313.0

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