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Art. 58e

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die Finanzierung des Ausbaus der Infrastruktur, namentlich über:

  1. den Stand und den weiteren Ablauf der Arbeiten;
  2. die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite.

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