Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
EBG · Eisenbahngesetz
Art. 50
Art. 49
Art. 51
Zur├╝ck zum Gesetz
Art. 50
Art. 49
Art. 51
742.101
EBG
Federal Act
01.07.1958
Originalquelle
Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:
deren Rechnungslegung den Vorschriften des 9. Kapitels genügt;
deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;
die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen.
Der Bund kann Erleichterungen gewähren für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.