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Art. 48a

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle

Der Ausbau der Infrastruktur hat folgende Ziele: a. Personenverkehr: 1. Verbesserung der Verbindungen mit europäischen Metropolitanräumen, 2. Verbesserung der Verbindungen zwischen den schweizerischen Metropolitanräumen und innerhalb derselben, 3. Verbesserung der Verbindungen im schweizerischen Städtenetz und mit den Zentren der Metropolitanräume, 4. Ausbau des Regional- und des Agglomerationsverkehrs, 5. Verbesserung der Erschliessung der Berggebiete und der Tourismusregionen; b. Güterverkehr: 1. Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs, 2. Verbesserungen für den Binnen-, Import- und Exportverkehr, 3. Verbesserung der Trassenverfügbarkeit.

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