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EBG · Eisenbahngesetz
Art. 40d
Art. 40c
Art. 40e
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Art. 40d
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Art. 40e
742.101
EBG
Federal Act
01.07.1958
Originalquelle
Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens, das die Infrastruktur eines anderen Eisenbahnunternehmens benützt, haftet den Geschädigten.
Er kann Rückgriff auf den Inhaber des Unternehmens nehmen, das die Infrastruktur betreibt, wenn diese die Entstehung des Schadens mitverursacht hat.
Ist das schädigende Eisenbahnunternehmen nicht bestimmbar, so haftet der Inhaber des Unternehmens, das die Infrastruktur betreibt.
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