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Art. 40abis

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Die RailCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der RailCom vor und koordiniert die Geschäfte zwischen der RailCom und dem BAV.
  2. Die Präsidentin oder der Präsident der RailCom ist für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des Sekretariats zuständig.
  3. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach dem BPG1.

Footnotes

  1. SR 172.220.1

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