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Art. 4

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen oder betreiben oder den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt ein Sicherheitsmanagementsystem.
  2. Das Sicherheitsmanagementsystem muss geeignet sein, den sicheren Bau und Betrieb der Infrastruktur und die sichere Durchführung des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten.

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