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Art. 23l

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Das BAV ist befugt, die für die Interoperabilität erforderlichen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben, diese Daten zu bearbeiten und sie zu veröffentlichen.
  2. Es kann die für den sicheren Betrieb interoperabler Fahrzeuge erforderlichen Daten mit der ERA und den Sicherheitsbehörden ausländischer Staaten austauschen*.* 1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152;BBl 2023 703).

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