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Art. 18y

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
    1. die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
    2. die im Zeitpunkt des Entzuges geltenden Voraussetzungen für eine Erteilung nicht erfüllt sind und die Sicherheit dies gebietet.
  2. Es kann die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung verstossen hat.

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