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Art. 18wbis

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Für neue sowie wesentlich geänderte Fahrzeuge ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.
  2. Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Fahrzeug den massgebenden Vorschriften entspricht.
  3. Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte.

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